Und was euch unglaubwürdig macht, was eine Abmahnung auslöst — und wo Werbung strafbar wird. Für Text und Bild, nach deutschem Recht.
Fast jede Abmahnung, die einen kleinen Betrieb trifft, geht auf einen Satz zurück, den jemand geschrieben hat, ohne über ihn nachzudenken. „Deutschlands führender Anbieter." „Klimaneutral produziert." „Nur noch heute." Niemand wollte täuschen — es klang einfach gut. Das Wettbewerbsrecht fragt aber nicht nach der Absicht. Es fragt, was ein durchschnittlicher Leser versteht.
Eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Der Unterschied ist wichtig genug, um vorn zu stehen.
Dieser Guide ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall. Er nennt die Normen, die für Webseiten in Deutschland gelten, ordnet typische Fehler nach ihrem Risiko ein und macht sie an Beispielen sichtbar. Ob eine konkrete Formulierung zulässig ist, hängt regelmäßig von Details ab, die ein Guide nicht kennt: Branche, Zielgruppe, Gesamtkontext der Seite, Marktumfeld. Wo es teuer werden kann, gehört ein Anwalt an den Tisch — und zwar vorher.
Rechtsstand ist der 4. September 2026. Wettbewerbsrecht veraltet schnell. In dieser Fassung stecken zwei Änderungen, die jünger als ein halbes Jahr sind, und eine dritte, die erst in drei Wochen greift. Wer den Guide später wiederverwendet, prüft zuerst den Stand.
Der Guide gilt für Deutschland. EU-Verordnungen wirken unmittelbar, EU-Richtlinien über deutsche Umsetzungsgesetze — beides ist berücksichtigt. Österreich und die Schweiz sind bewusst ausgeklammert; dort gelten eigene Regeln, die sich nur teilweise decken.
Nicht jede Angabe hier hat denselben Rang. Wir unterscheiden sichtbar:
Unmarkierte Angaben stammen aus einem Gesetzestext, einer Verordnung oder einer Gerichtsentscheidung. Die Belegstelle steht im Kapitel Quellen, Paragrafen sind im Fließtext als § 5 UWG ausgewiesen.
KI-Meinung markiert Einschätzungen ohne Normgrundlage: Praxis-Faustregeln, typische Größenordnungen, Empfehlungen. Sie sind nach unserer Einschätzung sinnvoll — aber sie sind Einschätzung, nicht Rechtslage.
Alle Werbebeispiele in den Gut/Schlecht-Panels sind erfunden. Sie beschreiben keine echten Angebote und stellen kein Angebot der brain at work GmbH dar.
Das Denkmodell für den ganzen Guide. Jede Aussage auf eurer Seite lässt sich genau einer dieser Ebenen zuordnen — und die falsche Einordnung ist der häufigste Fehler.
Wer über Webseitenrecht spricht, mischt drei Dinge, die getrennt gehören. Ein Satz kann rechtlich völlig einwandfrei sein und trotzdem Kunden vertreiben. Ein anderer klingt harmlos und kostet vierstellig. Und ein dritter, den kaum jemand als Werbung erkennt, erfüllt einen Straftatbestand.
Rechtlich zulässig, aber leer. Floskeln, unbelegte Zahlen, Stockfoto-Menschen, Superlative ohne Substanz. Niemand mahnt euch dafür ab — die Besucher gehen einfach woanders hin.
Verstoß gegen UWG, PAngV, DDG, DSGVO und Spezialrecht. Folge: Unterlassungserklärung, Anwaltskosten, künftige Vertragsstrafe bei Wiederholung. Die allermeisten Fälle, die einen kleinen Betrieb treffen, liegen auf dieser Ebene. KI-Meinung
Vorsätzliche Täuschung mit Vermögensschaden, gefälschte Kennzeichen, Verleumdung. Selten — aber die Grenze verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten.
Weil sie bestimmt, wer reagiert. Auf Ebene 1 reagiert der Markt: Absprungrate, ausbleibende Anfragen, schlechte Bewertungen. Auf Ebene 2 reagieren Mitbewerber, Wettbewerbsvereine und Verbraucherzentralen — mit einem Anwaltsschreiben und einer kurzen Frist. Auf Ebene 3 reagiert die Staatsanwaltschaft, und zwar unabhängig davon, ob jemand einen Antrag stellt.
Und weil sie bestimmt, wie schnell es weh tut. Eine unglaubwürdige Seite verliert langsam. Eine abmahnbare Seite kann euch binnen einer knapp gesetzten Frist zu einer Unterlassungserklärung drängen, die euch dann dauerhaft bindet: Jeder Wiederholungsfall löst dann eine Vertragsstrafe aus, ohne dass noch einmal jemand prüfen muss, ob die Aussage wirklich irreführend war.
„Wir sind Ihr kompetenter Partner für maßgeschneiderte Lösungen und leben Qualität seit über einem Jahrzehnt."
Kein Rechtsproblem. Auch keine Information. Der Satz könnte auf jeder zweiten Firmenseite Deutschlands stehen.
„Deutschlands führender Anbieter für Gebäudereinigung — TÜV-geprüfte Qualität."
Zwei nachprüfbare Tatsachenbehauptungen. Ohne Marktdaten und ohne echtes Zertifikat: irreführend nach § 5 UWG.
Die teuerste Kombination ist ein Satz, der auf Ebene 2 liegt und sich auf Ebene 1 anfühlt. „Marktführer" schreibt sich so leicht hin wie „kompetenter Partner" — juristisch sind es zwei völlig verschiedene Dinge. Der Rest dieses Guides handelt im Wesentlichen davon, diesen Unterschied zu erkennen.
Das Kernkapitel. Wer § 5 UWG verstanden hat, erkennt achtzig Prozent der Probleme selbst.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet in § 5 Abs. 1 UWG jede irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, jemanden zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Drei Bausteine dieses Satzes werden regelmäßig unterschätzt.
Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine Angabe schon dann irreführend, wenn sie unwahr ist oder sonst zur Täuschung geeignet ist. Eine buchstäblich richtige Aussage kann also verboten sein, wenn sie beim Leser ein falsches Bild erzeugt. Das Gesetz zählt die betroffenen Umstände auf: wesentliche Merkmale der Leistung, Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Herkunft, Testergebnisse, Preisvorteile, Befähigungen und Zulassungen des Unternehmers, Auszeichnungen, Rechte des Verbrauchers.
Ausdrücklich erfasst sind nach § 5 Abs. 4 UWG auch bildliche Darstellungen. Ein Foto, das eine Ausstattung zeigt, die es so nicht gibt, ist genauso eine Angabe wie ein Satz.
Es kommt nicht darauf an, wie ihr die Aussage gemeint habt, sondern wie der angesprochene Durchschnittsverbraucher sie versteht. Wer eine Formulierung wählt, die missverstanden werden kann, trägt das Risiko. Bei Angeboten, die sich an Fachkreise richten, ist der Maßstab entsprechend höher — an Verbraucher gerichtete Seiten müssen mit flüchtigem Lesen rechnen.
§ 5a UWG erfasst die Irreführung durch Unterlassen: Wer eine wesentliche Information vorenthält, die der Leser für seine Entscheidung braucht, handelt ebenfalls unlauter. § 5b UWG zählt auf, was bei einem konkreten Angebot mindestens dazugehört — unter anderem wesentliche Merkmale, Identität und Anschrift des Unternehmers, Gesamtpreis und Zahlungsbedingungen.
„Beratung ab 49 €" — im Kleingedruckten am Seitenende: zzgl. Anfahrt, mindestens drei Stunden buchbar.
„Beratung 49 € pro Stunde, Mindestbuchung 3 Stunden. Anfahrt innerhalb Münchens inklusive, darüber hinaus 0,60 € pro km."
Im Grundsatz muss derjenige, der abmahnt, die Irreführung darlegen. In zwei Konstellationen dreht sich das in der Praxis: Bei Spitzenstellungsbehauptungen und bei gesundheitsbezogenen Aussagen verlangen die Gerichte vom Werbenden, dass er die Richtigkeit seiner Angabe belegt — für die Spitzenstellung grundlegend BGH, Urteil vom 03.05.2001 – I ZR 318/98, für den Gesundheitsbezug zuletzt BGH, Urteil vom 30.07.2026 – I ZR 130/25. Wer „Marktführer" schreibt, muss die Zahlen auf den Tisch legen — nicht der Mitbewerber muss beweisen, dass es nicht stimmt.
Praktisch heißt das: Bevor eine nachprüfbare Behauptung auf die Seite geht, gehört der Beleg in eine Ablage. Marktstudie, Zertifikat, Messprotokoll, Kundenliste. Wer den Beleg erst sucht, wenn die Abmahnung da ist, hat in der Regel schon verloren — die Fristen sind zu kurz.
Ein Punkt, der 2026 neu geklärt wurde und viele Seiten betrifft: Wenn auf eurer Seite ein KI-Assistent Auskunft gibt, sind seine Antworten eure Werbeaussagen.
Der Chatbot einer Praxis für ästhetische Medizin bezeichnete die Geschäftsführer als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie" und „Fachärzte für ästhetische Medizin". Beide Titel führten sie nicht; die zweite Facharztbezeichnung existiert in der deutschen Weiterbildungsordnung überhaupt nicht.
Das Unternehmen wandte ein, die Antworten seien ihm nicht zuzurechnen, weil das KI-System statistisch arbeite und nicht menschlich gesteuert werde. Dem folgte das Gericht nicht: Maßgeblich sei, dass der Betreiber den Tätigkeitsrahmen des Chatbots festlegt und hinreichenden Einfluss auf das System hat — was sich schon daran zeige, dass der Chatbot nach der Beanstandung problemlos umprogrammiert wurde. Das „Black-Box-Problem" ändere daran nichts. Auch der Einwand, das Publikum kenne die Fehleranfälligkeit von KI, verfing nicht.
Für die Praxis wichtig: Ein generischer Hinweis „KI kann Fehler machen" schützt nach dieser Entscheidung nicht zuverlässig. Es ist die erste veröffentlichte deutsche Entscheidung zu dieser Frage; das OLG entschied erstinstanzlich über eine Unterlassungsklage nach dem UKlaG. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.
Für die Praxis folgt daraus: Ein Chatbot, der frei über eure Leistungen, Preise, Qualifikationen oder Lieferzeiten sprechen darf, ist ein offener Kanal für Wettbewerbsverstöße. Entweder ihr begrenzt ihn auf geprüfte Inhalte, oder ihr protokolliert und kontrolliert, was er sagt. KI-Meinung
Die Frage „Ist das gelogen?" ist die falsche Frage. Die richtige lautet: „Was versteht jemand, der diesen Satz in vier Sekunden überfliegt — und kann ich das belegen?"
Wo die Grenze zwischen erlaubter Werbesprache und nachprüfbarer Behauptung verläuft — und wo Sätze legal bleiben, aber trotzdem schaden.
Werbung darf werben. Wer schreibt „der beste Kaffee der Stadt" oder „unschlagbar lecker", macht keine Tatsachenbehauptung, sondern eine erkennbar subjektive Anpreisung. Solche Aussagen versteht niemand als überprüfbare Angabe, und deshalb sind sie zulässig. Der Fachbegriff dafür ist reklamehafte Übertreibung.
Die Grenze verläuft dort, wo der Leser anfängt, die Aussage für nachprüfbar zu halten. Und dieser Punkt liegt früher, als die meisten annehmen.
Spitzenstellungswerbung versteht der Verkehr als ernst gemeinte, objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung. Die Rechtsprechung verlangt dafür zweierlei: Der Werbende muss gegenüber seinen Mitbewerbern in der behaupteten Hinsicht einen deutlichen Vorsprung haben, und dieser Vorsprung muss Aussicht auf Stetigkeit haben (BGH, Urteil vom 03.05.2001 – I ZR 318/98). Ein knapper Vorsprung im letzten Quartal genügt nicht.
Dass das kein theoretisches Risiko ist, zeigt ein Fall aus dem August 2026: Ein Fahrradladen bezeichnete sich an der Außenwand und im Google-Profil als „Die Nr. 1 im [Landkreis]". Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung, weil in der Umgebung mindestens ein erheblich größeres Fachgeschäft existierte; das Verfahren endete mit einem Versäumnisurteil (LG Bochum, Versäumnisurteil vom 03.08.2026 – I-16 O 58/26, nicht rechtskräftig).
Belegt wird das mit objektiven Marktdaten — Umsatz-, Absatz- oder Marktanteilszahlen aus einer nachvollziehbaren Quelle. Und weil die Darlegungslast beim Werbenden liegt, ist die Aussage ohne diese Daten schlicht angreifbar.
Praktisch gibt es einen einfachen Ausweg: Spitzenstellung präzisieren statt behaupten. Wer den Bezugspunkt eng und wahr fasst, sagt mehr aus und riskiert weniger.
„Führender Anbieter für Photovoltaik in Süddeutschland"
Unbestimmt in jeder Dimension: welches Gebiet, welcher Maßstab, welcher Zeitraum.
„Seit 2011 über 1.400 Anlagen im Landkreis Rosenheim installiert"
Nachprüfbar, aus eigenen Unterlagen belegbar, und für den Leser konkreter als jeder Superlativ.
Die schwarze Liste des UWG untersagt in Anhang Nr. 10 ausdrücklich, gesetzlich bestehende Rechte als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen. Wer das 14-tägige Widerrufsrecht als „unseren Kundenservice" ausgibt oder die gesetzliche Gewährleistung als „2 Jahre Garantie geschenkt" verkauft, verstößt dagegen — ohne dass es auf eine Abwägung ankäme.
Dasselbe gilt für Produkteigenschaften, die alle Wettbewerber zwingend erfüllen müssen: „ohne verbotene Weichmacher" oder „garantiert bleifrei" suggerieren einen Vorteil, den es nicht gibt.
Ebene 1 — hier drohen keine Anwaltskosten, sondern Desinteresse.
Der zweite Teil der Frage, die diesem Guide zugrunde liegt, hat mit Recht nichts zu tun. Manche Sätze sind völlig zulässig und richten trotzdem Schaden an, weil sie das Gegenteil dessen bewirken, was sie sollen. Die folgenden Muster fallen Lesern erfahrungsgemäß auf: KI-Meinung
Die konkrete, belegbare Aussage ist fast immer zugleich die rechtssichere und die überzeugendere. Wo ihr Superlative durch Zahlen ersetzt, löst ihr beide Probleme mit demselben Satz.
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG listet Geschäftspraktiken auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Kein Ermessen, keine Spürbarkeitsprüfung, keine Ausrede.
Der Anhang trägt die Nummern 1 bis 32, ergänzt um eingeschobene Buchstaben-Nummern wie 11a, 23a, 23b und 23c. Der praktische Wert dieser Liste liegt darin, dass sie die Prüfung abkürzt: Wer eine dieser Nummern erfüllt, muss gar nicht mehr diskutieren, ob die Aussage irreführend war. Sie ist es per Gesetz.
Deshalb gehört die Liste an den Anfang jeder Prüfung. Diese Nummern treffen Webseiten am häufigsten:
Qualitätskennzeichen verwenden, ohne die erforderliche Berechtigung zu haben. Betrifft auch nachgebaute oder abgelaufene Siegel.
Behaupten, das Unternehmen oder ein Produkt sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden.
Zu einem bestimmten Preis werben, ohne aufzuklären, dass der Vorrat absehbar nicht reicht. Bei Bevorratung unter zwei Tagen müsst ihr die Angemessenheit nachweisen.
Unwahr behaupten, ein Angebot gelte nur sehr begrenzt, um eine sofortige Entscheidung zu erzwingen. Der ewig laufende Countdown fällt hierunter.
Den Eindruck erwecken, eine Ware oder Dienstleistung dürfe verkauft werden, obwohl das nicht zutrifft.
Gesetzlich bestehende Rechte — Widerruf, Gewährleistung — als Besonderheit des Angebots darstellen.
Bezahlte redaktionelle Inhalte zur Verkaufsförderung, ohne dass die Bezahlung erkennbar ist. Das klassische Advertorial ohne Kennzeichnung.
Suchergebnisse anzeigen, ohne bezahlte Werbung oder Zahlungen für ein besseres Ranking eindeutig offenzulegen. Betrifft Seiten mit eigener Angebotssuche.
Unwahr behaupten, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen. Siehe Sektion 08.
Ein Angebot als gratis, umsonst oder kostenfrei bewerben, obwohl Kosten anfallen — außer den unvermeidbaren Kosten für Abholung, Lieferung oder Inanspruchnahme.
Den Eindruck erwecken, man handle nicht geschäftlich. Betrifft auch Privat-Accounts, über die faktisch verkauft wird.
Behaupten, Bewertungen stammten von echten Käufern, ohne angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen zu haben.
Gefälschte Bewertungen übermitteln oder beauftragen — und Bewertungen falsch darstellen, etwa durch Ausblenden der negativen.
Kinder in der Werbung unmittelbar auffordern, selbst zu kaufen oder die Eltern dazu zu bringen.
Geht die Liste einmal Punkt für Punkt gegen eure Startseite, eure Leistungsseiten und eure Angebotsseiten durch, bevor ihr über Formulierungsfeinheiten nachdenkt. Ein Treffer hier ist teurer als drei unglückliche Sätze anderswo — und schneller zu beheben.
Bei allen anderen Vorschriften könnt ihr argumentieren: Der Leser habe das nicht so verstanden, der Verstoß sei geringfügig, der Kontext kläre das auf. Beim Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gibt es diese Verteidigung nicht.
Der am dichtesten regulierte Bereich einer Webseite — und der, in dem sich 2026 am meisten bewegt hat.
Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss nach § 11 Abs. 1 PAngV zugleich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angewendet hat. Die Pflicht gilt für Streichpreise ebenso wie für Prozentangaben und Aktionspreise.
Drei Einschränkungen, die oft untergehen: Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut Waren, nicht Dienstleistungen. Sie gilt nach § 11 Abs. 4 PAngV nicht für individuelle Preisermäßigungen und nicht für schnell verderbliche Waren, deren Preis wegen drohenden Verderbs herabgesetzt wird. Und bei schrittweisen, ununterbrochen ansteigenden Ermäßigungen darf nach § 11 Abs. 2 PAngV durchgehend der Preis vor Beginn der Aktion genannt werden.
Dass die Angabe unmittelbar neben dem neuen Preis stehen und optisch wahrnehmbar sein sollte, steht so nicht im Gesetz; es folgt aus dem Gebot der Preisklarheit und der bisherigen Praxis. Ein Hinweis in der Fußzeile erfüllt den Zweck jedenfalls nicht. KI-Meinung
Der Sinn ist einfach: Ein Rabatt soll sich auf einen Preis beziehen, den es wirklich gab. Der EuGH hat 2024 klargestellt, dass sich eine beworbene Ermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen muss (EuGH, Urteil vom 26.09.2024 – C-330/23); der BGH ist dem gefolgt (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 183/24). Die Instanzgerichte haben das 2026 zweimal weiter präzisiert.
Es ist unzulässig, mit einem Streichpreis zu werben, wenn die beworbenen Produkte zuvor zu einem günstigeren Preis als dem aktuell beworbenen angeboten wurden. Der Rabatt ist dann keiner: Der Kunde hätte die Ware in den Wochen davor billiger bekommen als zum vermeintlichen Aktionspreis.
Umgekehrt gilt: Die Werbung mit einem gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers herabgesetzten Preis ist keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV. Wer sauber gegen die UVP abgrenzt statt gegen einen eigenen früheren Preis, fällt nicht unter die 30-Tage-Pflicht — die UVP muss dann aber echt und aktuell sein.
Neben der PAngV greift eine Vermutungsregel im UWG selbst, die seit der Neufassung durch das Dritte UWG-Änderungsgesetz in § 5 Abs. 5 UWG steht (zuvor Absatz 4, inhaltlich unverändert). Danach wird vermutet, dass die Werbung mit einer Preisherabsetzung irreführend ist, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Und weiter: Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert wurde, trägt die Beweislast derjenige, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Das trifft ein verbreitetes Muster — den Preis kurz vor der Aktion anheben, damit der Rabatt größer aussieht. Wie lange „unangemessen kurz" ist, hängt vom Einzelfall ab: Warenart, Branche, Marktsituation. Verlassen könnt ihr euch nur darauf, dass ihr im Streitfall belegen müsst, wann welcher Preis gegolten hat. Ohne Preishistorie aus dem Shopsystem ist dieser Nachweis kaum zu führen.
Kein 30-Tage-Bestpreis, und der Streichpreis galt drei Tage.
Bezugspreis genannt, Frist konkret und echt.
Drei Nummern der schwarzen Liste betreffen Preise unmittelbar. Anhang Nr. 5 verbietet Angebote zu einem bestimmten Preis, wenn absehbar ist, dass der Vorrat nicht für einen angemessenen Zeitraum reicht, ohne dass darauf hingewiesen wird — bei einer Bevorratung von weniger als zwei Tagen müsst ihr die Angemessenheit nachweisen. Anhang Nr. 6 erfasst das Anlocken mit einem Angebot, um dann etwas anderes zu verkaufen. Und Anhang Nr. 20 verbietet „gratis", „umsonst" oder „kostenfrei", wenn doch Kosten anfallen; erlaubt bleiben nur die unvermeidbaren Kosten für Abholung, Lieferung oder Inanspruchnahme.
Preisangaben gehören zu den wenigen Bereichen, in denen ein Verstoß von außen sofort sichtbar ist. Mitbewerber und Verbände müssen nichts recherchieren — sie sehen den fehlenden Bestpreis-Hinweis beim ersten Blick auf die Seite. KI-Meinung
Alles, was fremdes Vertrauen borgt, unterliegt strengeren Regeln als eigene Aussagen — weil der Leser es für unabhängig hält.
Seit 2022 stehen zwei Nummern in der schwarzen Liste, die viele Seiten betreffen. Anhang Nr. 23b verbietet die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die das Produkt tatsächlich gekauft oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden. Es genügt also nicht, dass die Bewertungen echt sind — ihr müsst ein Verfahren haben, das das prüft, und dieses Verfahren beschreiben können. Dass ihr es beschreibt, ist keine Kür: Nach § 5b Abs. 3 UWG gehört die Information, ob und wie ihr die Echtheit sicherstellt, zu den wesentlichen Informationen — sie wegzulassen ist Irreführung durch Unterlassen.
Anhang Nr. 23c verbietet gefälschte Bewertungen und Empfehlungen sowie deren falsche Darstellung. Damit ist auch das selektive Anzeigen erfasst: Wer nur die Fünf-Sterne-Stimmen veröffentlicht und die schlechten aussortiert, stellt Bewertungen falsch dar, selbst wenn jede einzelne echt ist.
Es ist irreführend, ein Produkt mit Kundenbewertungen zu bewerben, die ein abweichendes Produkt betreffen. Im Fall war eine Amazon-Produktseite nach einer wesentlichen Produktänderung unter derselben Kennung weitergenutzt worden — samt der Bewertungen zur alten Version. Das Gericht sah darin eine Irreführung über die Eigenschaften des Angebots nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
„Über 500 begeisterte Kunden bewerten uns mit 4,9 von 5 Sternen."
Woher stammen die Bewertungen, wie wird geprüft, wie viele wurden nicht angezeigt?
„4,9 von 5 Sternen aus 512 Bewertungen. Bewertungen kann nur abgeben, wer über unser Buchungssystem beauftragt hat; wir veröffentlichen alle eingegangenen Bewertungen unverändert."
Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung zu verwenden ist nach Anhang Nr. 2 absolut verboten; erfundene Bestätigungen durch öffentliche oder private Stellen nach Anhang Nr. 4. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung bei Werbung mit Testergebnissen, dass Fundstelle und Bewertungsmaßstab nachvollziehbar sind. 2026 hat der BGH die Anforderungen deutlich angezogen.
Beklagt war nicht ein werbender Arzt, sondern das Presseunternehmen, das gegen jährliche Lizenzgebühr die Siegel „FOCUS Top Mediziner" und „FOCUS Empfehlung" an gelistete Ärztinnen und Ärzte vergab. Grundlage der Listen waren unter anderem Kollegenempfehlungen, Selbstauskünfte der Ärzte und Patientenbewertungen.
Der BGH ordnet solche Siegel als gesundheitsbezogene Werbung ein und legt damit den strengsten Maßstab an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit an — sowohl für das Testverfahren als auch für die Gestaltung des Logos. Sein Kernsatz: Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen diese Einschränkungen erkennen lassen.
Wichtig für die Einordnung: Der BGH hat die Siegel nicht abschließend für irreführend erklärt. Er hat das klageabweisende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen — das Oberlandesgericht muss nun weitere Feststellungen treffen. Entschieden ist der Maßstab, nicht der Fall.
Für Webseitenbetreiber heißt das: Prüft, was hinter einem Siegel steht, bevor ihr es einbindet. Die Entscheidung betraf den Siegelgeber — dass auch der werbende Betrieb einstehen muss, wenn er mit einer Auszeichnung wirbt, hinter der kein tragfähiges Verfahren steht, folgt aus dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 5 UWG und ist in diesem Urteil nicht entschieden worden. KI-Meinung
Kundenlogos auf der eigenen Seite sind üblich, aber nicht voraussetzungslos. Es geht dabei um zwei Fragen: Stimmt die Aussage — habt ihr für dieses Unternehmen tatsächlich in dem angedeuteten Umfang gearbeitet? Und dürft ihr das Zeichen verwenden? Marken dürfen zur Beschreibung der eigenen Leistung genannt werden, aber die Nutzung des Logos in der Eigenwerbung geht darüber hinaus. Die saubere Lösung ist die schriftliche Freigabe des Kunden — viele Rahmenverträge enthalten dazu ohnehin eine Klausel.
Bewertungen und Siegel wirken deshalb so stark, weil sie nach unabhängiger Bestätigung aussehen. Genau deshalb behandelt das Recht ihre Manipulation härter als eine vollmundige Eigenaussage.
Die größte Änderung im deutschen Werberecht seit Jahren — und sie greift, während dieser Guide erscheint.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43, verkündet am 19.02.2026) setzt die EU-Richtlinie 2024/825 — die sogenannte EmpCo-Richtlinie — um. Die umweltbezogenen Vorschriften treten am 27. September 2026 in Kraft. Sie gelten nur in der Werbung gegenüber Verbrauchern; reine B2B-Kommunikation ist nicht erfasst.
Der Anknüpfungspunkt ist weit gefasst. Eine Umweltaussage ist jede nicht gesetzlich vorgeschriebene Angabe in kommerzieller Kommunikation, die ausdrücklich oder stillschweigend behauptet, ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen habe eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt, sei weniger schädlich als andere oder habe sich im Zeitverlauf verbessert.
Erfasst sind nicht nur Formulierungen, sondern auch Bilder, grafische Elemente, Symbole, Marken-, Firmen- und Produktnamen. Ein grünes Blatt im Logo kann eine Umweltaussage sein.
Erstens: keine Produkt-Klimaneutralität durch bloße Kompensation. Ab dem Stichtag darf ein Produkt nicht mehr als klimaneutral, CO₂-neutral, klimaschonend oder mit reduziertem CO₂-Fußabdruck beworben werden, wenn die Umweltauswirkungen des Herstellungsprozesses lediglich bilanziell durch die Förderung von Umweltprojekten ausgeglichen werden. Einsparungen müssen im Lebenszyklus des Produkts oder in seiner Wertschöpfungskette erzielt werden. Für unternehmensbezogene Aussagen gilt dieses absolute Verbot nach dem Wortlaut nicht.
Zweitens: allgemeine Umweltaussagen nur mit anerkannter hervorragender Umweltleistung. Kurze, plakative Aussagen ohne objektiv überprüfbaren Gehalt sind künftig nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisbar ist — etwa die Berechtigung zum EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) 66/2010, eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder eine entsprechende Einstufung nach sonstigem Unionsrecht. Und der Nachweis muss die konkrete Aussage inhaltlich tragen: Energieeffizienzklasse A rechtfertigt „energieeffizient", aber nicht „biobasiert".
Drittens: keine Eigen-Siegel. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurden. Selbst entworfene Ökologie- oder Sozial-Logos fallen weg.
Viertens: keine Pauschalaussagen für Teilaspekte. Eine allgemeine Umweltaussage, die tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder einen einzelnen Unternehmensbereich betrifft, wird unzulässig. Ein Produkt „aus recyceltem Material" zu nennen, wenn nur die Verpackung recycelt ist, geht nicht mehr.
Hinzu kommt ein neuer Irreführungstatbestand für künftige Umweltleistungen: Wer damit wirbt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt klimaneutral zu sein oder Emissionen um X Prozent zu senken, muss einen detaillierten, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen bereitstellen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen externen Sachverständigen vorweisen, deren Ergebnisse ebenfalls öffentlich einsehbar sind.
Wörter wie nachhaltig, bewusst oder verantwortungsvoll gelten als besonders heikel, weil sie neben Umweltaspekten auch soziale Bestrebungen andeuten und deshalb selbst bei nachgewiesener Umweltleistung nicht gedeckt sind. Wer solche Begriffe verwendet, sollte sie durch die konkrete Maßnahme ersetzen, die dahintersteht. KI-Meinung
Die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz betreffen außerdem Dark Patterns — manipulative Gestaltungen, die Entscheidungen von Verbrauchern verzerren — sowie neue Vorgaben zu Gewährleistungs- und Garantie-Labels. Wer in den nächsten Wochen ohnehin an der Seite arbeitet, prüft beides gleich mit.
Umweltaussagen stehen auf vielen Seiten in der Fußzeile, im Logo oder im Über-uns-Text und werden bei Überarbeitungen nie angefasst. Genau dort liegt ab Ende September das Risiko — mit dem Vorteil, dass jeder Verstoß aus der schwarzen Liste unmittelbar abmahnbar ist.
Der strengste Bereich überhaupt — und er betrifft weit mehr Branchen, als die meisten annehmen.
Wer Nahrungsergänzung, Kosmetik, Medizinprodukte, Physiotherapie, Coaching, Ernährungsberatung oder Wellness anbietet, bewegt sich in einem Sonderrecht, das über das UWG hinausgeht. Der Grund ist die besondere Schutzbedürftigkeit: Wer sich krank fühlt, prüft weniger kritisch.
Ergänzend verbietet Art. 7 Abs. 3 LMIV — Verordnung (EU) 1169/2011 —, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder auch nur den Eindruck solcher Eigenschaften entstehen zu lassen. Nach Art. 7 Abs. 4 LMIV gilt das ausdrücklich auch für die Werbung — also für jede Produktseite.
Auch Coaching- und Beratungsangebote geraten regelmäßig in diesen Bereich, sobald sie mit psychischen oder körperlichen Zuständen werben: „hilft bei Burnout", „gegen Schlafstörungen", „löst Ängste". Sobald ein Krankheitsbezug entsteht, gelten die strengen Maßstäbe — unabhängig davon, wie die Leistung im Impressum heißt. KI-Meinung
In keinem anderen Bereich ist die Lücke zwischen dem, was man ehrlich beobachtet hat, und dem, was man sagen darf, so groß. Wer hier nach Gefühl formuliert, verstößt fast zwangsläufig gegen etwas.
Vergleichende Werbung ist erlaubt — aber an Bedingungen geknüpft, die eine beiläufige Spitze fast nie erfüllt.
§ 6 UWG lässt vergleichende Werbung zu, wenn der Vergleich Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf betrifft und sich objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezieht. Unzulässig ist er unter anderem, wenn er Verwechslungsgefahr begründet, den Ruf eines Mitbewerbers unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt, oder den Mitbewerber herabsetzt oder verunglimpft.
Praktisch scheitern Vergleiche meist an der Nachprüfbarkeit: „schneller als der Wettbewerb" ist keine nachprüfbare Eigenschaft, „Lieferzeit 48 Stunden gegenüber 5 Werktagen bei Anbieter X, Stand 08/2026" wäre eine.
§ 4 Nr. 1 UWG verbietet das Herabsetzen oder Verunglimpfen von Mitbewerbern, ihren Waren, Dienstleistungen oder Verhältnissen. Eine Herabsetzung liegt vor, wenn zu den mit jedem Vergleich verbundenen negativen Wirkungen besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen.
§ 4 Nr. 2 UWG betrifft die Anschwärzung: über einen Mitbewerber Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen — sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die letzte Formulierung ist der Punkt: Es genügt, dass ihr die Wahrheit nicht beweisen könnt. Die Beweislast liegt hier bei euch. Nur bei vertraulichen Mitteilungen mit berechtigtem Interesse gilt der mildere Maßstab, dass die Behauptung wissentlich unwahr sein muss.
Daneben stehen § 824 BGB (Kreditgefährdung durch unwahre Tatsachenbehauptungen) und der strafrechtliche Ehrschutz aus §§ 185–187 StGB. Verleumdung — die wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung — ist nach § 187 StGB strafbar.
„Anders als die Billiganbieter aus der Nachbarstadt arbeiten wir nicht mit ungelerntem Personal."
Erkennbarer Bezug, pauschale Abwertung, unbelegte Tatsachenbehauptung über Dritte — § 4 Nr. 1 und 2 UWG.
„Alle unsere Monteure sind ausgebildete Elektrofachkräfte. Die Qualifikationsnachweise legen wir Ihnen auf Wunsch vor."
Dieselbe Botschaft, ohne über andere zu sprechen.
Wenn ein Mitbewerber über euch etwas Falsches behauptet, ist die Antwort auf der eigenen Webseite selten die richtige. Sie erzeugt eine zweite Front, auf der ihr selbst angreifbar werdet. Der saubere Weg führt über die Aufforderung zur Richtigstellung — notfalls anwaltlich. KI-Meinung
Der Wettbewerbsvergleich ist die einzige Stelle, an der ihr euren Gegner selbst einladet, genau hinzusehen. Wer einen Mitbewerber namentlich oder erkennbar nennt, hat ihn zum aufmerksamen Leser gemacht.
Zu jedem Bild auf eurer Seite gehören drei getrennte Fragen. Wer nur die erste stellt, übersieht die häufigeren Probleme.
Habt ihr eine Lizenz, die genau diese Nutzung deckt — Webseite, Social Media, Werbeanzeige, Bearbeitung? Ist der Urheber genannt, wo die Lizenz es verlangt?
Liegt für jede erkennbare Person eine Einwilligung vor — für diesen Zweck, in diesem Umfang, und dokumentiert?
Fremde Logos, geschützte Designs, Kunstwerke, Innenräume — all das kann eigene Rechte tragen, auch wenn das Foto euch gehört.
Fotos sind als Lichtbildwerke oder mindestens als Lichtbilder geschützt. Jede Veröffentlichung braucht ein Nutzungsrecht, und dieses Recht reicht genau so weit wie die Lizenz. Der häufigste Fehler ist nicht der Bilderklau, sondern die Lizenzüberschreitung: Ein Bild, das für die Webseite lizenziert wurde, landet in einer Anzeige; ein Bild aus einer Gratis-Datenbank wird beschnitten, obwohl Bearbeitung ausgeschlossen ist; der geforderte Urhebernachweis fehlt.
Ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen einer Stockfoto-Plattform wird rechtlich wie eine Urheberrechtsverletzung behandelt — mit Abmahnung, Unterlassungsanspruch und Schadensersatz. Der Schaden wird regelmäßig nach der Lizenzanalogie berechnet: Was hätte eine ordnungsgemäße Lizenz gekostet? Bei fehlender Urhebernennung setzen Gerichte häufig einen Zuschlag an; ob und in welcher Höhe, ist umstritten und nicht einheitlich entschieden. Die Beträge schwanken stark nach Bildwert, Nutzungsdauer und Reichweite; belastbare Pauschalwerte gibt es nicht. KI-Meinung
§ 22 KUG verlangt für die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen die Einwilligung der abgebildeten Person. § 23 KUG kennt Ausnahmen — unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft, Bilder von Versammlungen und Bildnisse im höheren Interesse der Kunst —, die für Unternehmenswerbung praktisch aber selten greifen; und sie gelten nach § 23 Abs. 2 KUG ohnehin nicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Werbung ist der klassische Fall, in dem die Ausnahmen nicht helfen.
Für Mitarbeiterfotos gilt das genauso, und hier steckt ein häufiges Versäumnis: Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung vorliegen, sollte schriftlich dokumentiert sein und Zweck und Umfang benennen. Beim Ausscheiden endet sie nicht automatisch, kann aber widerrufen werden — spätestens dann gehören die Bilder von der Seite. Wie teuer das wird, schwankt erheblich: Das Arbeitsgericht Schwerin hielt 750 € für angemessen und begründete das mit der nur regionalen Nutzung und der zwischenzeitlichen Löschung (Urteil vom 26.06.2015 – 3 Ca 1362/14); neuere Entscheidungen anderer Arbeitsgerichte liegen deutlich höher, in Einzelfällen bei mehreren tausend Euro. Eine belastbare Größenordnung lässt sich daraus nicht ableiten.
Teamfoto vom Sommerfest auf der Karriereseite. Zwei der Abgebildeten sind längst aus dem Unternehmen ausgeschieden, eine Einwilligung wurde nie eingeholt.
Fotoshooting mit schriftlicher Einwilligung je Person, die Zweck, Kanäle und Widerrufsmöglichkeit nennt. Beim Offboarding steht „Bilder prüfen" auf der Checkliste.
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO — Verordnung (EU) 2024/1689. Für Webseiten sind zwei Punkte praktisch relevant: Wer mit einem KI-System interagiert, muss das erkennen können, und künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- und Videoinhalte, die als Deepfake echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähneln, müssen als solche offengelegt werden. Der Bußgeldrahmen reicht bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten nach Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 KI-VO umgekehrt der jeweils niedrigere der beiden Beträge.
Unabhängig davon greift das Wettbewerbsrecht: Ein KI-generiertes Bild, das eine Ausstattung, ein Ergebnis oder ein Team zeigt, die es so nicht gibt, ist eine irreführende bildliche Darstellung nach § 5 Abs. 4 UWG — völlig unabhängig von der KI-Verordnung.
Die Kennzeichnungspflichten sind umfangreicher, als sie hier abgebildet werden können. Details, Ausnahmen und Formulierungsvorschläge stehen im ki-kennzeichnungspflicht-guide im selben Ordner.
Logos von Herstellern, Partnern oder Kunden im Bild sind kein Selbstläufer. Die Nennung einer fremden Marke zur Beschreibung der eigenen Leistung — „wir reparieren Geräte der Marke X" — ist im Rahmen von § 23 MarkenG möglich, wenn sie notwendig und lauter ist. Die prominente Verwendung des Logos in der Eigenwerbung suggeriert dagegen leicht eine Autorisierung, die nicht besteht.
Bildrechtsverstöße sind die am leichtesten automatisiert auffindbaren Verstöße überhaupt. Rückwärtssuche findet ein Foto in Sekunden — und anders als bei Werbeaussagen gibt es hier nichts zu diskutieren.
Nicht das, was ihr behauptet — das, was fehlt. Formfehler sind der zweithäufigste Abmahngrund und der am einfachsten zu behebende.
§ 5 DDG — das Digitale-Dienste-Gesetz hat 2024 das Telemediengesetz abgelöst — verlangt für geschäftsmäßige Dienste leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Angaben: Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kommunikationsweg, Register und Registernummer, gegebenenfalls Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden. Verstöße können nach § 33 DDG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Praktisch scheitert es selten am fehlenden Impressum, sondern an Details: vergessene USt-IdNr., alte Geschäftsführer, fehlende Kammerangabe bei reglementierten Berufen, Impressum nur im Footer eines von drei Templates. KI-Meinung
Sobald eure Seite personenbezogene Daten verarbeitet — und das tut praktisch jede Seite, spätestens über Server-Logs —, greifen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO: Verantwortlicher, gegebenenfalls Datenschutzbeauftragter, Zwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, Drittlandtransfers, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Der Bußgeldrahmen aus Art. 83 Abs. 5 DSGVO reicht bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Die häufigste Lücke ist keine juristische, sondern eine organisatorische: Die Erklärung wurde einmal erstellt und beschreibt Dienste, die es nicht mehr gibt — oder verschweigt solche, die inzwischen eingebaut wurden.
§ 25 TDDDG verlangt eine Einwilligung, bevor Informationen auf dem Endgerät gespeichert oder ausgelesen werden — mit Ausnahme dessen, was für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Das betrifft nicht nur Cookies, sondern jede Technik, die auf das Endgerät zugreift. Verstöße können nach § 28 TDDDG mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 € geahndet werden.
Hier gibt es eine Entlastung, die oft missverstanden wird. Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten für Mitbewerber ausgeschlossen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowie bei DSGVO-Verstößen von Unternehmen und gewerblich tätigen Vereinen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern.
Ausgeschlossen sind damit die Kosten — nicht der Unterlassungsanspruch. Der Mitbewerber kann weiterhin Unterlassung verlangen und klagen; er bekommt nur seine Anwaltskosten für die Abmahnung nicht ersetzt. Ergänzend schließt § 13a Abs. 2 UWG in diesen Fällen bei einer erstmaligen Abmahnung die Vereinbarung einer Vertragsstrafe aus, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Und: Für Verbraucherverbände und Wirtschaftsverbände gilt der Kostenausschluss nicht.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für viele Produkte und Dienstleistungen mit Verbraucherbezug — darunter der elektronische Geschäftsverkehr. Das ist kein Werberecht, gehört aber in dieselbe Prüfrunde. Details im webtexte-guide.
Diese Verstöße kosten am wenigsten Nachdenken und am meisten Nerven. Ein halber Tag Aufräumen einmal im Jahr erledigt fast alles davon.
Ebene 3. Selten, aber die Grenze verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten — und sie hat wenig mit der Schwere des Verstoßes zu tun.
Der Unterschied zwischen Ebene 2 und Ebene 3 ist fast nie das Ausmaß, sondern der Vorsatz. Wer eine Zahl nicht prüft, handelt fahrlässig und wird abgemahnt. Wer weiß, dass sie falsch ist, und sie trotzdem schreibt, um Kunden zu gewinnen, nähert sich einem Straftatbestand.
§ 16 Abs. 1 UWG stellt unter Strafe, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen an einen größeren Personenkreis durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eine Webseite ist eine öffentliche Bekanntmachung — der Tatbestand ist also erreichbar, sobald zur Unwahrheit die Absicht tritt.
§ 16 Abs. 2 UWG erfasst progressive Kundenwerbung, also Schneeballsysteme, ebenfalls mit bis zu zwei Jahren.
§ 263 StGB setzt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden voraus — dazu die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn. Für Webseiten heißt das: Nicht die vollmundige Werbung ist Betrug, sondern die Bestellung, die auf einer bewussten Lüge beruht und zu einer Zahlung führt — etwa das Bewerben einer Leistung, die man nicht erbringen kann oder will.
Wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung über einen anderen. Relevant bei Aussagen über Mitbewerber. Daneben §§ 185, 186 StGB.
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; gewerbsmäßig oder bandenmäßig drei Monate bis fünf Jahre.
Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe ohne Einwilligung: bis zu drei Jahre; gewerbsmäßig nach § 108a UrhG bis zu fünf Jahre.
Wer entgegen §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die meisten dieser Delikte sind Antragsdelikte oder werden nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt. Praktisch enden solche Fälle fast immer zivilrechtlich. Aber die Möglichkeit besteht, und sie verändert die Verhandlungsposition erheblich, sobald jemand sie ins Spiel bringt. KI-Meinung
Der praktisch wichtigste Satz dieses Kapitels: Dokumentiert, warum ihr etwas geschrieben habt. Wer belegen kann, dass er nach bestem Wissen gehandelt hat, bleibt auf Ebene 2 — auch wenn die Aussage sich als falsch herausstellt.
Was tatsächlich passiert, wenn es passiert — und die drei Fehler, die die Sache teuer machen.
§ 8 Abs. 3 UWG zählt die Anspruchsberechtigten abschließend auf: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben; Wirtschaftsverbände, die in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind; qualifizierte Einrichtungen wie die Verbraucherzentralen; sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Privatpersonen und unbeteiligte Dritte können nicht abmahnen.
§ 13 Abs. 2 UWG verlangt klare und verständliche Angaben zu: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls seines Vertreters, den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet, der Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände sowie gegebenenfalls dem Hinweis, dass Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
Diese Liste ist nicht Formalie, sondern euer erster Prüfpunkt. Denn nach § 13 Abs. 5 UWG habt ihr einen Gegenanspruch auf Ersatz eurer Rechtsverteidigungskosten, wenn die Abmahnung unberechtigt ist, den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht oder entgegen Absatz 4 Kosten geltend gemacht werden — begrenzt auf die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes.
Die gesetzte Frist ist keine gesetzliche, sondern eine vom Abmahnenden bestimmte; üblich sind sieben bis zehn Tage. Sie ist trotzdem ernst zu nehmen, weil nach Fristablauf ein Antrag auf einstweilige Verfügung folgen kann — und über den kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. KI-Meinung
Die Frist verstreichen lassen. Danach kommt die einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten — und ihr habt kein Gehör bekommen.
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist vom Gegner formuliert und regelmäßig weiter gefasst als der Verstoß. Sie bindet euch dauerhaft, mit Vertragsstrafe bei jedem künftigen Verstoß.
Die beanstandete Stelle zu löschen beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Der Anspruch bleibt bestehen, bis eine wirksame Unterlassungserklärung vorliegt oder ein Gericht entschieden hat.
Ein Hinweis zur Verjährung: Ansprüche aus dem UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten ab Kenntnis. Alte Verstöße sind also nicht ewig verfolgbar — solange sie beendet sind.
Eine Abmahnung ist unangenehm, aber beherrschbar. Was langfristig weh tut, ist die vorschnell unterschriebene Unterlassungserklärung: Sie gilt praktisch unbefristet und wird bei jeder künftigen Überarbeitung der Seite zum Risiko.
Fristen, Rahmen und Schwellen dieses Guides auf einen Blick.
Unmarkierte Werte stammen aus Gesetzestext oder amtlicher Quelle (Belegstellen in Kapitel §). Mit KI-Meinung markierte Werte sind Praxis-Faustregeln ohne Normgrundlage.
Diese Reihenfolge deckt die Themen dieses Guides ab. Die schwarze Liste kommt bewusst früh, weil ein Treffer dort jede weitere Abwägung erübrigt.
Rechtsstand 4. September 2026. Jede Normangabe und jedes Aktenzeichen in diesem Guide wurde für Version 1.1 einzeln an der Primärquelle gegengelesen.
Wettbewerbsrecht
Rechtsprechung (Auswahl 2026)
Gesundheit, Lebensmittel, Spezialrecht
Bild-, Urheber- und Kennzeichenrecht
Pflichtangaben und Datenschutz
Strafrecht und Zivilrecht
Geprüft: Sämtliche im Fließtext als § … ausgewiesenen Normen wurden für Version 1.1 einzeln am geltenden Gesetzestext gegengelesen (gesetze-im-internet.de, dejure.org, EUR-Lex), einschließlich Fassungsangaben, Bußgeldrahmen und Inkrafttretensdaten. Ebenso geprüft: Aktenzeichen, Daten und Kernaussagen der zitierten Entscheidungen sowie deren Rechtskraft.
In Version 1.1 korrigiert: eine erfundene Häufigkeitsangabe („über neunzig Prozent aller Fälle"); der Leitsatz von OLG Köln I-6 U 77/25; die Darstellung des BGH-Urteils I ZR 130/25, das die Sache zurückverwiesen und nicht abschließend entschieden hat; die Reichweite von § 11 PAngV (gilt für Waren, nicht für Dienstleistungen, mit Ausnahmen in Absatz 4); die Darstellung von § 11 HWG, dessen Verbote teils absolut und teils nur bei missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Ausgestaltung gelten; das unvollständige Tatbestandsmerkmal in § 4 Nr. 2 UWG. Nachbelegt wurden Spitzenstellungswerbung, Drohnenaufnahmen, 30-Tage-Bestpreis und das Schadensersatzurteil zu Mitarbeiterfotos.
Nicht im Volltext gelesen: Die zitierten Gerichtsentscheidungen wurden über Gerichtspressemitteilungen, Entscheidungsdatenbanken und Fachdienst-Zusammenfassungen erschlossen, nicht durchgängig im Volltext. Für die Verwendung in einem konkreten Streitfall ist die Primärquelle heranzuziehen.
Einschätzung statt Befund: Mit KI-Meinung markiert sind: die Verteilung der Fälle auf die drei Ebenen, die typische Länge von Abmahnfristen, die Empfehlung zum Umgang mit Chatbots, die Liste der glaubwürdigkeitsschädlichen Muster in Sektion 03, die Platzierungsempfehlung für den 30-Tage-Hinweis, die Sichtbarkeit von Preisverstößen, die Haftung des Siegel-Nutzers, der Hinweis zu „nachhaltig", die Einordnung von Coaching-Angeboten unter das Gesundheitsrecht, die Empfehlung, auf Angriffe von Mitbewerbern nicht auf der eigenen Seite zu antworten, der Zuschlag bei fehlender Urhebernennung, die Praxisbeobachtung zu Impressumsfehlern sowie der Ablauf nach Fristablauf einer Abmahnung.
Beispiele: Sämtliche Werbetexte, Preise und Zahlen in den Gut/Schlecht-Panels sind erfunden. Sie beschreiben keine realen Angebote und stellen kein Angebot der brain at work GmbH dar.
Dieser Guide ordnet Risiken ein und benennt die einschlägigen Normen. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Einzelfall keine anwaltliche Prüfung. Rechtsstand ist der 04.09.2026; das Wettbewerbsrecht ändert sich laufend. Vor der Anwendung auf einen konkreten Fall bitte den Rechtsstand prüfen.
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