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Compliance-Guide
KI-Kennzeichnung · v2.0 · Stand 06.07.2026
Compliance-Guide · EU AI Act / KI-VO Art. 50

KI-Kennzeichnungs­pflicht

Wann, wo und wie KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden müssen – für Webseite und Print (Datenblätter, Whitepaper). In der Reihenfolge Bild, Video, Text, KI-Bot.

Geltung: ab 2. Aug 2026 + Art. 50 KI-VO (VO (EU) 2024/1689) + Bußgeld bis 15 Mio. € / 3 %
Rechtlicher Hinweis

Praxisorientierte Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Grundlage ist die EU-KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689), v. a. Art. 50 samt Erwägungsgründen 132–135. Auslegungsfragen sind teils offen; ein von der EU-Kommission geförderter Code of Practice ist in Arbeit.6 Konkrete Fälle bitte rechtlich prüfen lassen.

01

Wer ist betroffen?

Art. 50 unterscheidet zwei Rollen mit unterschiedlichen Pflichten.1

Anbieter („provider“)

Entwickelt ein KI-System/-Modell und stellt es unter eigenem Namen bereit (z. B. OpenAI, Meta).

Kernpflicht: Outputs generativer KI maschinenlesbar markieren (Wasserzeichen, Metadaten). Art. 50 Abs. 2 ↗

Betreiber („deployer“)

Setzt ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung ein – i. d. R. euer Unternehmen bei Website/Marketing.

Kernpflicht: Deepfakes und bestimmte KI-Texte sichtbar offenlegen, Chatbots als KI kenntlich machen. Art. 50 Abs. 1 & 4 ↗

02

Wo kennzeichnen?

Grundregel: am Inhalt selbst – nicht als Sammelhinweis im Impressum – und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung.2

Reihenfolge: Bild → Video → Text → KI-Bot → sonstiges
Inhaltstyp / KanalOrt der KennzeichnungRechtsbezug
Bild (Web & Print)Direkt am Medium: Badge im Bild oder Bildlegende unmittelbar darunter.Abs. 4 / Abs. 2
Video (Web)Eingeblendeter Hinweis zu Beginn bzw. dauerhaft sichtbar – nicht erst im Abspann.Abs. 4 / Abs. 2
Text (Web & Print)Am/beim Text (Hinweiszeile, Fußnote) – nur soweit pflichtig (siehe 03).Abs. 4
KI-Bot (Web)Im Chatfenster bzw. Begrüßung – vor der ersten Nachricht.Abs. 1
Sonstiges – Print/PDFDatenblatt/Whitepaper: Bildlegende bzw. Kolophon-Vermerk am Element; in PDF zusätzlich Metadaten.Abs. 4 / Abs. 2
Print & maschinenlesbare Markierung

Wasserzeichen/Metadaten (Abs. 2) überleben den Druck nicht – bei gedruckten Datenblättern/Whitepapern zählt die sichtbare, textliche Kennzeichnung. In der PDF-Fassung die vom KI-Tool erzeugte Markierung (z. B. C2PA-Metadaten) beim Export erhalten.3

03

Was muss gekennzeichnet werden?

Nicht jeder KI-Einsatz löst eine Pflicht aus. Entscheidend sind Inhaltstyp, Kontext und menschliche Kontrolle – hier in der Reihenfolge Bild, Video, Text, KI-Bot.

Wichtige Klarstellung – geprüft an Art. 50

Ein redaktionell geprüftes, menschlich verantwortetes KI-Whitepaper oder Datenblatt löst nach Art. 50 keine Textpflicht aus. Die Textpflicht (Abs. 4) greift nur bei Inhalten von „öffentlichem Interesse“ ohne redaktionelle Kontrolle. Die Bildpflicht entfällt, wenn KI nur assistierend/standardmäßig bearbeitet und den Inhalt nicht wesentlich verändert, sowie bei rein internen Inhalten. Freiwillige Kennzeichnung bleibt aus Transparenzgründen oft sinnvoll – ist aber keine gesetzliche Pflicht.4

Ausnahmen im Überblick

FallPflicht?
KI als reines Hilfsmittel / Standardbearbeitung ohne wesentliche Änderungnein
Mensch überarbeitet & verantwortet den Inhalt redaktionell (Text)nein
Rein interne / private Nutzung, keine Veröffentlichungnein
Offensichtlich künstlerische, satirische, fiktionale Werkereduziert*
Deepfake (Bild/Video) in Werbung/Website, real wirkendja
Chatbot ohne offensichtlichen KI-Charakterja

*Bei künstlerischen/satirischen Werken beschränkt sich die Pflicht auf einen Hinweis, der den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt (Abs. 4).

04

Wie muss gekennzeichnet werden?

Art. 50 Abs. 5 verlangt: klar und unterscheidbar, spätestens bei erster Interaktion/Wahrnehmung und barrierefrei.2

05

Warum ein Footer-Hinweis nicht reicht

Ein Sammelhinweis am Seitenende (vor dem Footer) genügt für kennzeichnungspflichtige Bilder und Videos in der Regel nicht. Er scheitert an den drei Kriterien des Art. 50 Abs. 5.2

Zulässig ist stattdessen

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor (kein Muss zum Overlay) – entscheidend sind die drei Kriterien. Zulässig ist alles, was am bzw. unmittelbar beim Medium sitzt und rechtzeitig sichtbar ist: ein Badge im Bild, eine direkte Bildunterschrift, bei Video ein Hinweis zu Beginn/eingeblendet. Ein entfernter Footer-Block leistet das nicht.

Einschränkung: Dies gilt nur, wo eine Pflicht besteht – als Betreiber v. a. bei real wirkenden Deepfakes (Abs. 4), nicht bei jedem dekorativen KI-Bild. Die genaue Auslegung von „angemessener Weise“ ist noch nicht gerichtlich geklärt.

06

Video-Kennzeichnung im Detail

Für Videos gelten dieselben Grundsätze wie für Bilder – die Zeitkomponente macht sie aber besonders. Ein Hinweis nur im Abspann ist das Video-Äquivalent zum unzureichenden Footer-Hinweis.

Künstlerische Ausnahme

Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Videos beschränkt sich die Pflicht auf einen Hinweis, der die Darbietung nicht beeinträchtigt – z. B. dezent, nicht über die gesamte Laufzeit groß eingeblendet. Abs. 4 ↗

07

Gut vs. Schlecht

Dieselben Inhalte, richtig und falsch gekennzeichnet – in der Reihenfolge Bild, Video, Text, KI-Bot. Die Demo-Bilder sind bewusst niedrig aufgelöst.

Bild – auf der Webseite

KI-generierte Marketing-Grafik mit sichtbarem Hinweis Mit KI erstellt
GutBadge direkt im Bild, echtes Textlabel, guter Kontrast, sofort erkennbar.
KI-generierte Marketing-Grafik ohne Hinweis
SchlechtKI-Bild ohne Kennzeichnung – wirkt wie ein echtes Foto, potenziell irreführend.

Bild – im Datenblatt (Print/PDF)

KI-generierte Produktabbildung mit Legende
GutBildlegende darunter: „Abb. 1: Produktvisualisierung, mit KI erstellt.“
KI-generierte Produktabbildung ohne Hinweis
SchlechtKI-Rendering ohne Hinweis, dazu als „Produktfoto“ betitelt – erweckt fälschlich den Eindruck einer echten Aufnahme.

Video

Gut
Eingeblendete Bauchbinde ab Sekunde 0: „Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte.“
Rechtzeitig, sichtbar, am Medium.
Metadaten-Markierung beim Export erhalten.
Erfüllt zusätzlich Abs. 2.
Schlecht
Hinweis nur im Abspann.
Zu spät – Verstoß gegen Abs. 5.
Nur ein Satz in der Video-Beschreibung.
Nicht am Medium, ggf. nicht rechtzeitig.

Text

Gut
„Abb. 2 mit KI generiert“ bzw. Hinweiszeile direkt am pflichtigen Text.
Am Element platziert, klar formuliert.
Redaktionellen Review dokumentiert.
Entlastet bei der Textpflicht (Abs. 4).
Schlecht
„Erstellt mit modernster Technologie.“
Verklausuliert – nicht klar/unterscheidbar.
Sammelhinweis nur im Impressum.
Nicht am Inhalt, nicht rechtzeitig.

KI-Bot

Gut
„Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“
Klar, sichtbar, vor der ersten Nachricht.
Schlecht
Kein Hinweis, obwohl der Bot menschlich wirkt.
Verstoß gegen Abs. 1.
08

Umsetzungs-Checkliste

09

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand: Juli 2026. Geltungsbeginn von Art. 50 KI-VO: 2. August 2026.

  1. Art. 50 KI-VO – Transparenzpflichten, Verordnung (EU) 2024/1689. artificialintelligenceact.eu/article/50
  2. Art. 50 Abs. 5 – Art und Zeitpunkt der Information (klar, unterscheidbar, spätestens bei erster Wahrnehmung, barrierefrei). artificialintelligenceact.eu/article/50
  3. Erwägungsgrund 133 – maschinenlesbare Markierung (Wasserzeichen, Metadaten, C2PA). artificialintelligenceact.eu/recital/133
  4. Gesellschaft für Datenschutz – KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO (Praxis, Ausnahmen). gesellschaft-datenschutz.de/ki-kennzeichnungspflicht
  5. Haufe – Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte ab August 2026. haufe.de
  6. EU-Kommission – Code of Practice zu KI-generierten Inhalten (in Arbeit). digital-strategy.ec.europa.eu