Compliance-Guide KI-Kennzeichnung · v2.0 · Stand 06.07.2026
Compliance-Guide · EU AI Act / KI-VO Art. 50
KI-Kennzeichnungspflicht
Wann, wo und wie KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden müssen – für Webseite und Print (Datenblätter, Whitepaper). In der Reihenfolge Bild, Video, Text, KI-Bot.
Geltung: ab 2. Aug 2026+ Art. 50 KI-VO (VO (EU) 2024/1689)+ Bußgeld bis 15 Mio. € / 3 %
Rechtlicher Hinweis
Praxisorientierte Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Grundlage ist die EU-KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689), v. a. Art. 50 samt Erwägungsgründen 132–135. Auslegungsfragen sind teils offen; ein von der EU-Kommission geförderter Code of Practice ist in Arbeit.6 Konkrete Fälle bitte rechtlich prüfen lassen.
01
Wer ist betroffen?
Art. 50 unterscheidet zwei Rollen mit unterschiedlichen Pflichten.1
Anbieter („provider“)
Entwickelt ein KI-System/-Modell und stellt es unter eigenem Namen bereit (z. B. OpenAI, Meta).
Wasserzeichen/Metadaten (Abs. 2) überleben den Druck nicht – bei gedruckten Datenblättern/Whitepapern zählt die sichtbare, textliche Kennzeichnung. In der PDF-Fassung die vom KI-Tool erzeugte Markierung (z. B. C2PA-Metadaten) beim Export erhalten.3
03
Was muss gekennzeichnet werden?
Nicht jeder KI-Einsatz löst eine Pflicht aus. Entscheidend sind Inhaltstyp, Kontext und menschliche Kontrolle – hier in der Reihenfolge Bild, Video, Text, KI-Bot.
Bild – Deepfakes: künstlich erzeugte/manipulierte, real wirkende Bilder müssen offengelegt werden. Abs. 4 ↗
Video – Deepfakes: künstlich erzeugte/manipulierte Videos ebenso – Details in Abschnitt 06. Abs. 4 ↗
Text – öffentliches Interesse: nur wenn zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht und ohne menschliche redaktionelle Kontrolle. Abs. 4 (2. UAbs.) ↗
KI-Bot – Interaktion: Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einer KI sprechen – außer es ist offensichtlich. Abs. 1 ↗
Sonstiges – maschinenlesbar: Anbieterpflicht für alle generativen Outputs (Wasserzeichen/Metadaten). Abs. 2 / Erw. 133 ↗
Wichtige Klarstellung – geprüft an Art. 50
Ein redaktionell geprüftes, menschlich verantwortetes KI-Whitepaper oder Datenblatt löst nach Art. 50 keine Textpflicht aus. Die Textpflicht (Abs. 4) greift nur bei Inhalten von „öffentlichem Interesse“ ohne redaktionelle Kontrolle. Die Bildpflicht entfällt, wenn KI nur assistierend/standardmäßig bearbeitet und den Inhalt nicht wesentlich verändert, sowie bei rein internen Inhalten. Freiwillige Kennzeichnung bleibt aus Transparenzgründen oft sinnvoll – ist aber keine gesetzliche Pflicht.4
Ausnahmen im Überblick
Fall
Pflicht?
KI als reines Hilfsmittel / Standardbearbeitung ohne wesentliche Änderung
nein
Mensch überarbeitet & verantwortet den Inhalt redaktionell (Text)
nein
Rein interne / private Nutzung, keine Veröffentlichung
nein
Offensichtlich künstlerische, satirische, fiktionale Werke
reduziert*
Deepfake (Bild/Video) in Werbung/Website, real wirkend
ja
Chatbot ohne offensichtlichen KI-Charakter
ja
*Bei künstlerischen/satirischen Werken beschränkt sich die Pflicht auf einen Hinweis, der den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt (Abs. 4).
04
Wie muss gekennzeichnet werden?
Art. 50 Abs. 5 verlangt: klar und unterscheidbar, spätestens bei erster Interaktion/Wahrnehmung und barrierefrei.2
Klar & verständlich: eindeutige Formulierung wie „KI-generiert“ oder „mit KI erstellt“ – kein verklausuliertes Kleingedrucktes.
Unterscheidbar: optisch abgesetzt, ausreichender Kontrast, dem konkreten Inhalt zuordenbar.
Rechtzeitig: sichtbar, bevor der Nutzer den Inhalt konsumiert – nicht erst nach Klick oder am Seitenende.
Barrierefrei: für Screenreader zugänglich (echtes Textlabel), nicht ausschließlich als Grafik.
Maschinenlesbar (Anbieter): zusätzlich Wasserzeichen/Metadaten/C2PA – unsichtbar, aber technisch nachweisbar.3
05
Warum ein Footer-Hinweis nicht reicht
Ein Sammelhinweis am Seitenende (vor dem Footer) genügt für kennzeichnungspflichtige Bilder und Videos in der Regel nicht. Er scheitert an den drei Kriterien des Art. 50 Abs. 5.2
Rechtzeitig? Nein – die Information muss „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung“ vorliegen. Ein Hinweis ganz unten wird oft erst nach dem Betrachten (oder ohne Scrollen gar nicht) gesehen.
Zuordenbar/unterscheidbar? Nein – ein pauschaler Vermerk lässt sich dem konkreten Medium nicht zuordnen. Bei mehreren Bildern bleibt unklar, welches KI-generiert ist.
Klar? Kaum – ein versteckter Sammelvermerk erfüllt „klar und deutlich erkennbar“ nur schwach.
Zulässig ist stattdessen
Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor (kein Muss zum Overlay) – entscheidend sind die drei Kriterien. Zulässig ist alles, was am bzw. unmittelbar beim Medium sitzt und rechtzeitig sichtbar ist: ein Badge im Bild, eine direkte Bildunterschrift, bei Video ein Hinweis zu Beginn/eingeblendet. Ein entfernter Footer-Block leistet das nicht.
Einschränkung: Dies gilt nur, wo eine Pflicht besteht – als Betreiber v. a. bei real wirkenden Deepfakes (Abs. 4), nicht bei jedem dekorativen KI-Bild. Die genaue Auslegung von „angemessener Weise“ ist noch nicht gerichtlich geklärt.
06
Video-Kennzeichnung im Detail
Für Videos gelten dieselben Grundsätze wie für Bilder – die Zeitkomponente macht sie aber besonders. Ein Hinweis nur im Abspann ist das Video-Äquivalent zum unzureichenden Footer-Hinweis.
Wann pflichtig: bei künstlich erzeugten/manipulierten, real wirkenden Videos (Deepfake-Charakter). Abs. 4 ↗
Zeitpunkt: Hinweis zu Beginn und/oder dauerhaft eingeblendet – spätestens bei erster Wahrnehmung (Abs. 5). Nur im Abspann genügt nicht.
Sichtbarkeit: lesbares Overlay/Bauchbinde mit ausreichendem Kontrast; bei stummer Wiedergabe darf der Hinweis nicht rein akustisch sein.
Maschinenlesbar: zusätzlich die vom KI-Tool erzeugte Markierung (Metadaten/Wasserzeichen) erhalten – beim Re-Encoding/Schnitt nicht entfernen. Abs. 2 / Erw. 133 ↗
Plattform-Beschreibung reicht nicht allein: ein Vermerk nur im Beschreibungstext unter dem Video ist wie der Footer – nicht am/im Medium und ggf. nicht rechtzeitig.
Künstlerische Ausnahme
Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Videos beschränkt sich die Pflicht auf einen Hinweis, der die Darbietung nicht beeinträchtigt – z. B. dezent, nicht über die gesamte Laufzeit groß eingeblendet. Abs. 4 ↗
07
Gut vs. Schlecht
Dieselben Inhalte, richtig und falsch gekennzeichnet – in der Reihenfolge Bild, Video, Text, KI-Bot. Die Demo-Bilder sind bewusst niedrig aufgelöst.
Bild – auf der Webseite
Mit KI erstellt
GutBadge direkt im Bild, echtes Textlabel, guter Kontrast, sofort erkennbar.
SchlechtKI-Bild ohne Kennzeichnung – wirkt wie ein echtes Foto, potenziell irreführend.
Bild – im Datenblatt (Print/PDF)
GutBildlegende darunter: „Abb. 1: Produktvisualisierung, mit KI erstellt.“
SchlechtKI-Rendering ohne Hinweis, dazu als „Produktfoto“ betitelt – erweckt fälschlich den Eindruck einer echten Aufnahme.
Video
Gut
Eingeblendete Bauchbinde ab Sekunde 0: „Dieses Video enthält KI-generierte Inhalte.“ Rechtzeitig, sichtbar, am Medium.
Metadaten-Markierung beim Export erhalten. Erfüllt zusätzlich Abs. 2.
Schlecht
Hinweis nur im Abspann. Zu spät – Verstoß gegen Abs. 5.
Nur ein Satz in der Video-Beschreibung. Nicht am Medium, ggf. nicht rechtzeitig.
Text
Gut
„Abb. 2 mit KI generiert“ bzw. Hinweiszeile direkt am pflichtigen Text. Am Element platziert, klar formuliert.
Redaktionellen Review dokumentiert. Entlastet bei der Textpflicht (Abs. 4).
Schlecht
„Erstellt mit modernster Technologie.“ Verklausuliert – nicht klar/unterscheidbar.
Sammelhinweis nur im Impressum. Nicht am Inhalt, nicht rechtzeitig.
KI-Bot
Gut
„Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“ Klar, sichtbar, vor der ersten Nachricht.
Schlecht
Kein Hinweis, obwohl der Bot menschlich wirkt. Verstoß gegen Abs. 1.
Art. 50 Abs. 5 – Art und Zeitpunkt der Information (klar, unterscheidbar, spätestens bei erster Wahrnehmung, barrierefrei). artificialintelligenceact.eu/article/50